Heckenschnitt

Der Heckenschnitt ist generell in der Zeit ab dem 1. Oktober bis Ende Februar erlaubt. Dazu zählen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Gehölze, wie zum Beispiel der Kirschlorbeer, Hainbuche oder Liguster. Wir bieten diese Dienstleistung für private und gewerbliche Kunden an.

In der Brutzeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken grundsätzlich nicht geschnitten werden. Dies wird im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) geregelt.

Erlaubt hingegen sind auch in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Es gilt, die Baumschutzsatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu beachten, sofern eine solche Satzung erlassen wurde. Die Länder haben in ihren Naturschutz-, beziehungsweise Landschaftspflegegesetzen diese Möglichkeit aufgegriffen und die Gemeinden oder Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von solchen Baumschutzverordnungen ermächtigt. Eine Baumschutzsatzung kann es verbieten, geschützte Bäume zu entfernen, zerstören, schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. In dem Fall muss bei der zuständigen Stelle eine Genehmigung zur Fällung o.ä. eingeholt werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn bei Ihnen Bäume, Hecken oder andere Gehölze geschnitten werden sollen – wir beraten Sie gerne und machen Ihnen ein unverbindliches Angebot!